Finanzlexikon: G wie Genussschein

Finanzlexikon: G wie Genussschein

Unternehmen jeder Rechtsform können Genussscheine ausgeben. Genussscheine verbriefen ihren Inhabern ein Genussrecht. In der Regel beinhaltet dieses eine Beteiligung an Gewinn des jeweiligen Unternehmens. Ein Verlust kann aber auch die Reduzierung des Rückzahlungsanspruchs zur Folge haben.

Die Genussscheine geben dabei oft eine feste Grundverzinsung an. Am Ende der Laufzeit erhalten die Inhaber ihr eingesetztes Kapital dann zurück. Genussscheine gewähren ihren Inhabern im Gegensatz zu Aktien kein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung.

Mit der Ausgabe von Genussscheinen kann ein Unternehmen sein Eigenkapital flexibel erhöhen. Um als bilanzielles Eigenkapital ausgewiesen zu werden, muss das Genussscheinkapital nach den Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuches nachrangig sein. Das bedeutet: Im Falle einer Insolvenz werden die Verbindlichkeiten erst nach denen der anderen Gläubiger bedient. Genussscheinkapital muss erfolgsabhängig vergütet werden und auch am Verlust teilnehmen. Außerdem muss es mindestens fünf Jahre zur Verfügung stehen. Die Ausgabe von Genussscheinen regelt das Aktiengesetz.